Rechtsprechung / BGH / 2003

BGH Beschluss vom 28.08.2003 – 4 StR 335/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Halle vom 19. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf

Rechtsmittel verzichtet hat.

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Ange-

klagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach

erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechts-

mittels verzichtet werde. Diese Erklärungen wurden gemäß § 273 Abs. 3 StPO

vorgelesen und genehmigt. Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittel-

verzichts entgegenstehen könnten, sind weder erkennbar noch werden sie vom

Angeklagten behauptet.

Der nach alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhand-

lung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen

werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO

§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO

46. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).

Tepperwien Kuckein Athing

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