Rechtsprechung / BGH / 2003

BGH Beschluss vom 17.12.2003 – 5 StR 331/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 17. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2003 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Beim Angeklagten A B wird im Fall 627 der Urteilsgründe eine

Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (Mindeststrafe gemäß

§ 335 Abs. 1 Nr. 1b nF, § 26 StGB, vgl. UA S. 116).

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