Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.01.2004 – 1 StR 424/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

14. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 gemäß

Der Antrag der Nebenkläger M. und D. H. auf Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für

die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO,

der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergange-

ne Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2

Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist danach

im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2

StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1

Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck