Rechtsprechung / BGH / 2004

BGH Beschluss vom 27.01.2004 – 3 StR 201/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

27. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 beschlos-

sen:

Die "Beschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Se-

nats vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Senat hat mit Beschluß vom 9. September 2003 die Revision des

Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. März 2003 als un-

begründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäfts-

stelle "Beschwerde" eingelegt. Diese ist nicht statthaft. Ein Beschuß nach

§ 349 Abs. 2 StPO ist unanfechtbar, insbesondere ist auch das Rechtsmittel

der Beschwerde nicht gegeben.

Eine Gegenvorstellung ist nicht zulässig, weil der Verwerfungsbeschluß

nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Aufhebung und der Abänderung

durch das Revisionsgericht entzogen ist (Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 35).

Als Antrag nach § 33 a StPO wäre die "Beschwerde" ebenfalls nicht zulässig,

weil nur gerügt wird, die Entscheidung des Senats sei falsch (Maul in KK

5. Aufl. § 33 a Rdn. 3), nicht jedoch, daß der Beschwerdeführer zu Tatsachen

oder Beweisergebnissen im Revisionsverfahren nicht gehört worden sei.

Winkler Miebach Pfister

Becker Hubert