Rechtsprechung / BGH / 2004
BGH Beschluss vom 27.01.2004 – 3 StR 201/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 beschlos-
sen:
Die "Beschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Se-
nats vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat hat mit Beschluß vom 9. September 2003 die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. März 2003 als un-
begründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäfts-
stelle "Beschwerde" eingelegt. Diese ist nicht statthaft. Ein Beschuß nach
§ 349 Abs. 2 StPO ist unanfechtbar, insbesondere ist auch das Rechtsmittel
der Beschwerde nicht gegeben.
Eine Gegenvorstellung ist nicht zulässig, weil der Verwerfungsbeschluß
nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich der Aufhebung und der Abänderung
durch das Revisionsgericht entzogen ist (Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 35).
Als Antrag nach § 33 a StPO wäre die "Beschwerde" ebenfalls nicht zulässig,
weil nur gerügt wird, die Entscheidung des Senats sei falsch (Maul in KK
5. Aufl. § 33 a Rdn. 3), nicht jedoch, daß der Beschwerdeführer zu Tatsachen
oder Beweisergebnissen im Revisionsverfahren nicht gehört worden sei.
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert