Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2004 – 1 StR 52/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

20. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:

1. Der Nebenklägerin T. wird für den Revisions-

rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt; ihr wird Rechtsanwältin

E. aus R. beigeordnet (§ 397a

2. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt wegen der Versäumung der Frist

zur Anbringung der Verfahrensrügen im Revisionsbegrün-

dungsschriftsatz vom 23. Dezember 2003.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 29. August 2003 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Wiedereinsetzung bemerkt der Senat: Mit der Revisions-

einlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten die allge-

meine Sachrüge erhoben. Der eigentliche Revisionsbegrün-

dungsschriftsatz ist infolge eines nicht vom Angeklagten zu

vertretenden Versehens in der Kanzlei des Verteidigers ver-

spätet bei Gericht eingegangen. Dies begründet ausnahms-

weise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist

zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfah-

rensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1

StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11).

Boetticher Schluckebier Kolz

Elf Graf