Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2004 – 2 StR 92/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß §

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 20. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der vom Generalbundesanwalt beantragten Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegrün-

dungsfrist bedurfte es nicht, weil der Verteidiger glaubhaft ge-

macht hat, daß die Revisionsbegründung rechtzeitig in den Haus-

briefkasten des Landgerichts eingelegt worden ist.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck