Rechtsprechung / BGH / 2004

BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 80/04

IXa. Zivilsenat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

19. Mai 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, den Richter Raebel, sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Rog-

genbuck und den Richter Zoll

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Konstanz vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten

der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 €.

Gründe§

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft,

weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch

vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie au-

ßerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,

WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen

Der erneute Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteige-

rung im Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 3. Mai 2004 ist nicht zu

bescheiden. Anträge gemäß § 30a ZVG sind bei dem Vollstreckungsgericht zu

stellen, der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig.

Kreft Raebel Kessal-Wulf

Roggenbuck Zoll