Rechtsprechung / BGH / 2004

BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 ARs 175/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung

Az.: 22 Js 855/03 Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az.: 4314 Js 1710/04 Staatsanwaltschaft Zweibrücken Az.: 4314 Js 1710/04 - Ds. jug. Amtsgericht Landstuhl Az.: - 9 - 595/03 Amtsgericht Saarbrücken

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. Mai 2004 beschlossen:

Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Saarbrücken

vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Saarbrücken ist weiterhin für die Untersuchung

und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe§

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Eine Abgabe der Sache nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG hätte vor-

ausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage

gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218). Das ist hier nicht der Fall.

Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht ve-

ranlaßt, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von

dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.

Das Amtsgericht Saarbrücken ist mit der Sache vertraut und hat in die-

ser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem die An-

geklagte nicht erschienen ist (Bl. 82, 83). Auch der im Verfahren gegen Heran-

wachsende wesentliche Gesichtpunkt der Entscheidungsnähe steht vorliegend

nicht entgegen, weil das abgebende Gericht und das des Wohnorts räumlich

nicht weit voneinander entfernt liegen (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1992, 529; bei

Kusch NStZ 1994, 230)."

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck