Rechtsprechung / BGH / 2004
BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 ARs 175/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Az.: 22 Js 855/03 Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az.: 4314 Js 1710/04 Staatsanwaltschaft Zweibrücken Az.: 4314 Js 1710/04 - Ds. jug. Amtsgericht Landstuhl Az.: - 9 - 595/03 Amtsgericht Saarbrücken
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. Mai 2004 beschlossen:
Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Saarbrücken
vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Saarbrücken ist weiterhin für die Untersuchung
und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe§
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
ausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage
gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218). Das ist hier nicht der Fall.
Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht ve-
ranlaßt, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von
dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
Das Amtsgericht Saarbrücken ist mit der Sache vertraut und hat in die-
ser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem die An-
geklagte nicht erschienen ist (Bl. 82, 83). Auch der im Verfahren gegen Heran-
wachsende wesentliche Gesichtpunkt der Entscheidungsnähe steht vorliegend
nicht entgegen, weil das abgebende Gericht und das des Wohnorts räumlich
nicht weit voneinander entfernt liegen (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1992, 529; bei
Kusch NStZ 1994, 230)."
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck