Rechtsprechung / BGH / 2004

BGH Beschluss vom 02.06.2004 – 2 StR 141/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

2. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 19. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, daß der Angeklagte

a) im Fall 7 der Urteilsgründe der versuchten Anstiftung zur un-

erlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum unerlaub-

ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge,

b) im Fall 8 der Urteilsgründe des unerlaubten Führens einer

halbautomatischen Selbstladekurzwaffe

schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe§

Der Schuldspruch war in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe entspre-

chend der Anregung des Generalbundesanwalts klarzustellen. Im übrigen hat

eine Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck