Rechtsprechung / BGH / 2004
BGH Beschluß vom 25.06.2004 – IXa ZA 9/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. Juni 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 25. Juni 2004
beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechts-
beschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. April 2004 Pro-
zeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den zutreffenden Gründen
der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO).
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dem auf Räumung und Her-
ausgabe des Grundstücks lautenden Versäumnisurteil überhaupt ein voll-
streckbarer Anspruch des Gläubigers auf Beseitigung der auf dem Grundstück
gelagerten großen Mengen Abfall entnommen werden kann. Jedenfalls geht
die aufwendige und kostenintensive (Kostenvoranschlag: 409.000 €) Beseiti-
gung
über das dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ge-
mäß § 885 ZPO obliegende "Wegschaffen von beweglichen Sachen" hinaus.
Ein solcher Beseitigungsanspruch wäre nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl.
BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 328/03, zur Veröffentlichung be-
stimmt).
Raebel Athing von Lienen
Roggenbuck Zoll