Rechtsprechung / BGH / 2004

BGH Beschluss vom 18.08.2004 – 2 StR 259/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 wird verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Die Einziehungsanordnung wird jedoch auf der Grundlage der

Urteilsgründe dahin konkretisiert, daß die sichergestellte Ko-

kainzubereitung in Mengen von 17,75 g, 346 g sowie 1.374 g

eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer