Rechtsprechung / BGH / 2004

BGH Beschluss vom 18.08.2004 – 5 StR 333/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 19. Dezember 2003 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zur Gegenerklärung des Verteidigers merkt der Senat an:

Die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 45, 321 können hier schon deshalb

keine Anwendung finden, weil der erste V-Mann der Polizei, der Zeuge

N , in keiner Weise auf den Angeklagten eingewirkt hat und selbst der

Mittäter des Angeklagten seinerseits aktiv an diesen V-Mann herangetreten

war. Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgeht,

daß die Erweiterung des Geschäftsvolumens von dem zweiten V-Mann, ei-

nem unbekannten „Russen“, von diesem „ins Gespräch gebracht worden ist“,

liegt darin keine Verleitung des etwa unverdächtigen oder nicht tatgeneigten

Angeklagten.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause