Rechtsprechung / BGH / 2004
BGH Beschluss vom 15.09.2004 – 2 StR 288/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Koblenz vom 5. März 2004 wird das Verfahren im Fall
II 2 b der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO
eingestellt.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird
mit der Maßgabe verworfen, daß eine Verurteilung wegen ver-
suchter räuberischer Erpressung entfällt.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vierzehn Taten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-
fahrens im Falle II 2 b der Urteilsgründe führt zum Wegfall einer Verurteilung
wegen versuchter räuberischer Erpressung und der hierfür verhängten Einzel-
strafe von acht Monaten (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren kann bestehen bleiben. Der
Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2004 zu-
treffend ausgeführt:
"Der dadurch (= die Teileinstellung) bedingte Wegfall der für diese Tat
verhängten Einzelstrafe von acht Monaten berührt den Bestand der Gesamt-
freiheitsstrafe nicht. Diese hat der Tatrichter aus 14 Einzelstrafen gebildet, die
die Summe von 140 Monaten (= elf Jahre und acht Monaten) erreichen. Es
kann - auch unter Berücksichtigung der Kammerentscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts vom 7. Januar 2004 (StV 2004, 189), relativiert durch Be-
schluss vom 1. März 2004 - 2 BVG 2251/03 - mit Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass der Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten, die für die Bil-
dung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestimmend war, zu einer dem Beschwer-
deführer günstigeren Gesamtstrafe führen würde, wobei insbesondere zu be-
rücksichtigen ist, dass sich die unter II 2 b festgestellte Tat rechtlich als ver-
ebenfalls mit Freiheitsstrafen geahndet werden könnte."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck