Rechtsprechung / BGH / 2004

BGH Beschluss vom 28.09.2004 – IXa ZA 11/04

IXa. Zivilsenat

Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

28. September 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 28. September 2004

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des

Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2004 wird abgelehnt.

Gründe§

1. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den die angebliche Forderung des

Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen

und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51

Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-

schen den nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vor-

handenen Überbrückungsgeld gepfändet worden ist. Das Amtsgericht hat die

dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen

gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Darm-

stadt unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 2004

zurückgewiesen.

2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die be-

absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03,

z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafge-

fangenen auf Auszahlung eines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4

Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsent-

gelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-

dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k

ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, ge-

gen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang.

Fischer Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf