Rechtsprechung / BGH / 2004
BGH Beschluss vom 28.09.2004 – IXa ZA 11/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. September 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 28. September 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2004 wird abgelehnt.
Gründe§
1. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß erwirkt, durch den die angebliche Forderung des
Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen
und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit Ausnahme des nach § 51
Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Teils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwi-
schen den nach § 51 Abs. 1 StVollzG zu bildenden und dem tatsächlich vor-
handenen Überbrückungsgeld gepfändet worden ist. Das Amtsgericht hat die
dagegen gerichtete Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen
gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Darm-
stadt unter Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluß vom 27. Mai 2004
zurückgewiesen.
2. Die vom Schuldner beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren kann gemäß § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die be-
absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat hat am 16. Juli 2004 in anderen Sachen (IXa ZB 287/03,
z.V.b. in BGHZ; IXa ZB 191/03) entschieden, daß der Anspruch eines Strafge-
fangenen auf Auszahlung eines Eigengeldes nach Maßgabe des § 51 Abs. 4
Satz 2 StVollzG pfändbar ist. Soweit das Eigengeld - wie hier - aus Arbeitsent-
gelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet worden ist, finden die Pfän-
dungsfreigrenzen des § 850c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß § 850k
ZPO keine Anwendung. Hiermit steht die Entscheidung des Landgerichts, ge-
gen die sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde wenden will, in Einklang.
Fischer Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf