Rechtsprechung / BGH / 2004

BGH Beschluß vom 27.10.2004 – 5 StR 415/04

5. Strafsenat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten G , R und B

gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Ju-

ni 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Der Senat merkt an: Die von den Angeklagten G und R erhobene

Besetzungsrüge, die an die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richter-

wahlausschusses des Landes Brandenburg anknüpft, wäre auch unbegrün-

det (BGH, Beschluß vom 16. September 2004 – III ZR 201/03).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal