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BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZB 35/04

IV. Zivilsenat

Zitiert von 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 24. November 2004

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm

Prozeßkostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftig

abgeschlossene Zivilprozesse zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den

angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragstel-

ler Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.

Gegen die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrages ist,

wenn es sich dabei um eine Entscheidung eines Amts- oder Landge-

richts im ersten Rechtszug handelt, sofortige Beschwerde möglich

(§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO). Hier hat jedoch das Oberlan-

desgericht aufgrund von § 584 ZPO entschieden. Gegen seine Entschei-

dung käme nur eine Rechtsbeschwerde in Betracht. Da ein solches

Rechtsmittel bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags im Gesetz

nicht allgemein vorgesehen ist, kommt es gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

darauf an, ob es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zuge-

lassen wird. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zu-

gelassen, weil es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO

nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof

nicht zu überprüfen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch