BGH Beschluss vom 24.11.2004 – IV ZB 35/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
24. November 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm
Prozeßkostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen rechtskräftig
abgeschlossene Zivilprozesse zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den
angegriffenen Beschluß abgelehnt worden. Dagegen hat der Antragstel-
ler Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Gegen die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfeantrages ist,
wenn es sich dabei um eine Entscheidung eines Amts- oder Landge-
richts im ersten Rechtszug handelt, sofortige Beschwerde möglich
desgericht aufgrund von § 584 ZPO entschieden. Gegen seine Entschei-
dung käme nur eine Rechtsbeschwerde in Betracht. Da ein solches
Rechtsmittel bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfeantrags im Gesetz
nicht allgemein vorgesehen ist, kommt es gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
darauf an, ob es in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zuge-
lassen wird. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zu-
gelassen, weil es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO
nicht für gegeben hielt. Diese Entscheidung ist vom Bundesgerichtshof
nicht zu überprüfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch