Rechtsprechung / BGH / 2004

BGH Beschluß vom 24.11.2004 – IV ZB 37/04

IV. Zivilsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

24. November 2004

in der Erbscheinssache

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 24. November 2004

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abge- lehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundes- gerichtshof eingelegt.

Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.

Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende An- wendung finden, nur im Wege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht; § 133 GVG greift nicht ein (BGH, Beschluß vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838; vgl. ferner Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 30. Sep- tember 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen Vorlage fehlt es hier.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch