Rechtsprechung / BGH / 2005

BGH Beschluss vom 13.01.2005 – 1 StR 540/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

13. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 28. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner

Verteidigerin vom 28. Juli 2004 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet

(§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der am 3. August 2004 eingegangene Widerruf

konnte die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht mehr rückwirkend beseiti-

gen. Denn ein zweifelsfrei erklärter Verzicht ist nicht widerruflich oder anfecht-

bar (Ruß in KK StPO 5. Aufl., § 302 Rdn. 15). Gründe, die der Unwirksamkeit

der Verzichtserklärung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Auch der An-

geklagte hat nicht vorgebracht, die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts

nicht erkannt zu haben. Zudem ging der Abgabe der Verzichtserklärung ein

längeres

Gespräch des Angeklagten mit seiner Verteidigerin im Beisein des Dolmet-

schers voraus. Das Vorbringen, am Folgetag habe ein weiteres Gespräch statt-

gefunden, ist unerheblich, da der Rechtsmittelverzicht noch am Tag der Ur-

teilsverkündung erklärt worden war.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf