Rechtsprechung / BGH / 2005

BGH Beschluss vom 15.03.2005 – 3 StR 25/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2005 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger H. und F.

S. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom

20. Juli 2004 wird verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt

hat ausgeführt:

"Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil aufzuheben und die-

sen Antrag mit der Sachrüge begründet. Sie haben es aber versäumt, inner-

halb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie das Urteil mit dem

Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung an-

fechten, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400

Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10). Es bleibt insoweit offen, ob die Nebenkläger - was

unzulässig wäre - lediglich den Strafausspruch wegen Totschlags zum Nachteil

des Angeklagten anfechten oder ob das Ziel der Revision die Umstellung des

Schuldspruchs auf Mord ist. Gegen die Annahme eines - zulässigen - Revi-

sionsantrags in dem zuletzt genannten Sinn spricht im Übrigen, dass sich die

Nebenkläger in der Hauptverhandlung dem Schlussantrag des Staatsanwalts,

wegen Totschlags auf vierzehn Jahre Freiheitsstrafe zu erkennen, angeschlos-

sen haben. Zudem nimmt ihre Revisionsbegründung Bezug auf die der Staats-

anwaltschaft, welche jedoch mit ihrer ausgeführten Sachrüge sich ausschließ-

lich - zu Lasten des Angeklagten - gegen die Bemessung der Strafhöhe, nicht

aber gegen den Schuldspruch wendet."

Dem tritt der Senat bei.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revi-

sionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklag-

ten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert