Rechtsprechung / BGH / 2005

BGH Beschluss vom 06.04.2005 – 1 StR 105/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß unter III. der Urteilsformel hinter dem Wort Haschisch "(2.438,55 g Haschischzubereitung)" eingefügt wird. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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