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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 2 StR 45/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 21. Oktober 2004 im Schuldspruch wie folgt

geändert:

Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit

mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexueller Nöti-

gung, der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung in zwei

Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kin-

dern, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen sowie

des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fäl-

len.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-

spruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß die Verur-

teilung des Angeklagten wegen

tateinheitlich begangenen sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fäl-

len II 1 bis 6 und 8 bis 20 der Urteilsgründe keinen Bestand hat, da insoweit

Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Er hat dazu zutreffend ausgeführt:

"Die Taten II 1 bis 6 und II 8 bis 20 wurden zwischen Ende 1996 und Juli

1997 begangen. In den Fällen II 13 bis 20 (Tatzeiten: an jeweils nicht genau

bestimmbaren Tagen

im Jahre 1997 bzw. zwischen 1997 und dem

14. Geburtstag der Geschädigten am 4. April 2000) kann mangels näherer zeit-

licher Eingrenzung nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht ausgeschlos-

sen werden, dass diese Taten vor dem 30. Oktober 1997 begangen wurden, so

dass der Tatbestand des § 174 StGB zum Zeitpunkt der ersten Beschuldigten-

vernehmung am 30. Oktober 2002 bereits verjährt war. Zwar verjährt die Ver-

folgung von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages ge-

nannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheits-

strafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit

Ablauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB). Doch erfolgte im vor-

liegenden Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so dass

an diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht

nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuel-

lem

Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede

Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a. BGHR StGB § 78

Abs. 1 Tat 1 m.w.N.)."

2. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu

gefaßt. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können be-

stehen bleiben (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO). Zwar hat das

Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, daß der

Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend

auch auf die verjährten Taten abgestellt. Die Einzelstrafen sind aber ange-

sichts der rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Art, Gewicht und der Folgen der

einzelnen Taten angemessen. Dies gilt auch für die Gesamtstrafe. Sie können

daher bestehen bleiben.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Roggenbuck