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BGH Beschluss vom 06.09.2005 – 4 StR 247/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

6. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2005 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der

Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-

richts Bochum vom 17. März 2005

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der An-

geklagte der tateinheitlich begangenen schweren

räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig

ist,

b)

im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst:

Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in

19 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit

schwerer räuberischer Erpressung und in vier Fäl-

len in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

wegen schwerer räuberischer Erpressung, Ban-

dendiebstahls in drei Fällen und Verabredung zu

einem Verbrechen des schweren Raubes unter

Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Gelsen-

kirchen vom 28. März 2000 (6 a Ls 53 Js 1853/99),

des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März

2001 (25 Ls 53 Js 2291/00) in der Fassung des Ur-

teils des Landgerichts Essen vom 27. August 2001

(23 a 68/01) und des Urteils des Amtsgerichts Gel-

senkirchen vom 21. Januar 2004 (25 Ds 53 Js

1909/03) zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben

Jahren verurteilt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Der Schuldspruch hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts keinen Bestand, soweit der Angeklagte in zwei

(weiteren) Fällen tateinheitlich zum schweren Raub auch wegen schwerer räu-

berischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen erweist sich das Rechts-

mittel des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der

Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Jugendkammer

ohne die entfallenen tateinheitlichen Verurteilungen auf eine geringere Ju-

gendstrafe erkannt hätte. Er fasst den Strafausspruch jedoch neu, da nach § 31

Abs. 2 JGG nicht – wie es das Landgericht getan hat – nur die Strafe des frü-

heren Urteils, sondern dieses selbst einbezogen wird. Hierbei sind alle einbe-

zogenen Entscheidungen im Urteilstenor zu kennzeichnen, bei Einbeziehung

ei-

ner früheren Entscheidung, die bereits andere Urteile einbezogen hatte, auch

diese Urteile (vgl. zum Ganzen Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 11).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible