Rechtsprechung / BGH / 2005
BGH Beschluss vom 06.09.2005 – 4 StR 247/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
6. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landge-
richts Bochum vom 17. März 2005
a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der An-
geklagte der tateinheitlich begangenen schweren
räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig
ist,
b)
im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst:
Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in
19 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit
schwerer räuberischer Erpressung und in vier Fäl-
len in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
wegen schwerer räuberischer Erpressung, Ban-
dendiebstahls in drei Fällen und Verabredung zu
einem Verbrechen des schweren Raubes unter
Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Gelsen-
kirchen vom 28. März 2000 (6 a Ls 53 Js 1853/99),
des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März
2001 (25 Ls 53 Js 2291/00) in der Fassung des Ur-
teils des Landgerichts Essen vom 27. August 2001
(23 a 68/01) und des Urteils des Amtsgerichts Gel-
senkirchen vom 21. Januar 2004 (25 Ds 53 Js
1909/03) zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben
Jahren verurteilt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Der Schuldspruch hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts keinen Bestand, soweit der Angeklagte in zwei
(weiteren) Fällen tateinheitlich zum schweren Raub auch wegen schwerer räu-
berischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen erweist sich das Rechts-
mittel des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der
Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Jugendkammer
ohne die entfallenen tateinheitlichen Verurteilungen auf eine geringere Ju-
gendstrafe erkannt hätte. Er fasst den Strafausspruch jedoch neu, da nach § 31
Abs. 2 JGG nicht – wie es das Landgericht getan hat – nur die Strafe des frü-
heren Urteils, sondern dieses selbst einbezogen wird. Hierbei sind alle einbe-
zogenen Entscheidungen im Urteilstenor zu kennzeichnen, bei Einbeziehung
ei-
ner früheren Entscheidung, die bereits andere Urteile einbezogen hatte, auch
diese Urteile (vgl. zum Ganzen Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 11).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible