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BGH Beschluss vom 19.12.2005 – XI ZR 107/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

19. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Rich-

ter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 19. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom

7. März 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg

hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung

nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzen-

den vom 8. November 2005 Bezug (§ 552a Satz 2,

§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz des Klägers

vom 5. Dezember 2005 gibt zu einer abweichenden

Beurteilung bezüglich der Bindung des Senats an die

Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 559

Abs. 1 ZPO keinen Anlass. Das Berufungsgericht hat

das Vorliegen einer Fälschung positiv festgestellt, so

dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage der ne-

gativen Beweiskraft des Tatbestandes nicht stellt. Hin-

zu kommt, dass die Feststellungen des Berufungsge-

richts auf dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung

beruhen, in der ausweislich des Sitzungsprotokolls

vom 31. Januar 2005 die Sach- und Rechtslage aus-

schließlich auf der Basis eines gefälschten Überwei-

sungsauftrages erörtert worden ist. Auch einen Tatbe-

standsberichtigungsantrag hat der Kläger nicht ge-

stellt.

Der Gegenstandswert wird auf 28.900 € festgesetzt.

Nobbe Müller Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Landau, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 204/03 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.03.2005 - 7 U 54/04 -