BGH Beschluss vom 10.01.2006 – 3 StR 463/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Ja-
nuar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 30. August 2005 im Maßregelausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, dass er an den Neben-
kläger Schmerzensgeld zu bezahlen hat. Die Überprüfung des Urteils auf Grund
der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zum Schuld- und Strafaus-
spruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen
Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Keinen Bestand hat die angeordnete
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).
Nach den getroffenen Feststellungen liegen zwar die Voraussetzungen
für die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 Abs. 1 StGB vor. Mit der Erwä-
gung, eine Entziehungskur sei - trotz der derzeit ablehnenden Haltung des An-
geklagten hierzu - nicht von vorneherein aussichtslos, weil er selbstkritische
Ansätze zeige, hat das Landgericht jedoch einen unzutreffenden Prüfungsmaß-
stab zugrunde gelegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann an-
geordnet werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behand-
lungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff., 28; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. §
64 Rdn. 14 ff.). Ob dies der Fall ist, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe nicht sicher entnehmen.
Über die Maßregel muss deshalb der Tatrichter erneut befinden.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert