Rechtsprechung / BGH / 2006

BGH Beschluss vom 07.02.2006 – 1 StR 22/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. Februar 2006 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 19. Juli 2005 wird aus den Gründen der

Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2006 mit

der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe die

tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Be-

täubungsmitteln und im Fall II. 4 der Urteilsgründe die tatein-

heitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge entfällt.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Februar 2006 hat vor-

gelegen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

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