Rechtsprechung / BGH / 2006

BGH Beschluss vom 23.02.2006 – 1 StR 24/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Rottweil vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Revisionsführer hat

in Erwiderung auf den Antrag des

Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mit Schriftsatz

vom 6. Februar 2006 sein Rechtsmittel detailliert begründet. Soweit

er hierbei (erstmals) einen Verstoß gegen § 265 StPO mit der

Behauptung rügt, einen erforderlichen Hinweis habe das Gericht

nicht erteilt, war dieses Vorbringen ohne

inhaltliche Prüfung

zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1

Satz 1 StPO angebracht wurde (BGH StV 1999, 407; KK-Kuckein, 5.

Aufl. § 345 Rdn. 24). Die Beanstandung, dass ein in der Strafliste aufgeführter Verstoß

des Angeklagten weder tatbestandlich erfüllt noch irgendwo in der

Urteilsbegründung aufgeführt sei, bleibt ohne Erfolg, weil bloße Män-

gel der Liste die Revision nicht begründen können (KK-Schoreit aaO

§ 260 Rdn. 52).

Soweit schließlich die Revision rügt, das Tatgericht habe bei der

rechtlichen Einordnung des unerlaubten Besitzes halbautomatischer

Kurzwaffen fehlerhaft auf den Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6

der Anlage 1 zum Waffengesetz verwiesen, wird übersehen, dass

dort nicht nur "Langwaffen", sondern am Ende des Absatzes alle an-

deren Schusswaffen als "Kurzwaffen" definiert sind.

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