Rechtsprechung / BGH / 2006
BGH Beschluss vom 07.03.2006 – 3 StR 9/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers am
7. März 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-
gerichts Aurich vom 13. September 2005 wird das Verfahren
eingestellt, soweit dem Angeklagten eine Straftat zu ihrem
Nachteil vorgeworfen wird; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn von dem weiteren Vorwurf ei-
ner Sexualstraftat zum Nachteil der Nebenklägerin E. freigesprochen.
Auf die Revision der Nebenklägerin hat der Senat das Verfahren aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Februar 2006
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Ange-
klagten eine Straftat zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last liegt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert