BGH Beschluss vom 26.04.2006 – 2 StR 61/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
26. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 27. September 2005 wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der
Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit ver-
suchtem Mord in sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen
sowie wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tat-
einheit mit versuchtem Mord in acht tateinheitlich zusammentref-
fenden Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe§
1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes be-
merkt der Senat:
Zum Zeitpunkt der nächtlichen Brandlegung hielten sich - womit der An-
geklagte rechnete - im Fall 1 mindestens sieben und im Fall 2 mindestens acht
Personen in dem Wohnhaus auf. Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteils-
formel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl.
Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56 f.).
2. Wie von der Revision zutreffend dargelegt, ist das Landgericht bei
Bemessung der Einzelstrafen von einem falschen Strafrahmen ausgegangen.
StGB beträgt drei (nicht fünf) bis 15 Jahre. Gleichwohl können die verhängten
Einzelstrafen von jeweils acht Jahren bestehen bleiben, weil der Senat diese für
angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO erachtet.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl