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BGH Beschluss vom 23.06.2006 – 2 StR 147/06

2. Strafsenat

Zitiert von 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

23. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2006 gemäß

§§ 349 Abs. 2, 357 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bad Kreuznach vom 16. Januar 2006 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch auch hinsichtlich des

Mitangeklagten S. dahin geändert, dass die Angeklagten

jeweils des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig

sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe§

1

Wird - wie hier - in den Fällen des § 30 a BtMG neben dem Merkmal der

Bandeneinfuhr auch das des Bandenhandels verwirklicht, liegt nur eine Tat im

Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen

ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere

auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (BGHR BtMG

§ 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben

dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.

2

Der Senat ändert den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch hinsicht-

lich des nicht revidierenden Angeklagten S. - entsprechend.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl