Rechtsprechung / BGH / 2006
BGH Beschluss vom 10.08.2006 – 1 StR 366/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Deggendorf vom 9. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Zum Antrag des Angeklagten auf Überprüfung des Urteils des Landge-
richts Deggendorf hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-
kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein
Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und - im Sinne von BGH
NJW 2005, 1440 qualifizierter - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie
auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß
§ 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Be-
weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist da-
nach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich
nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-
den (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; je-
weils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts be-
gründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist
daher rechtskräftig."
Dem schließt sich der Senat an. Die Stellungnahme des Angeklagten vom
28. Juli 2006 zum Antrag des Generalbundesanwalts gibt keinen Anlass zu ei-
ner abweichenden Entscheidung. Da das Urteil rechtskräftig ist, erübrigt sich
eine Revisionsbegründung. Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegen-
standslos. Anhaltspunkte für eine unlautere Beeinflussung des Angeklagten
sind nicht ersichtlich. Die qualifizierende Belehrung hatte ausweislich der Sit-
zungsniederschrift folgenden Inhalt:
"Der Verurteilte wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er ungeachtet
der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen Verfah-
rensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist,
Rechtsmittel einzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihn eine
- etwa im Rahmen einer Urteilsabsprache - abgegebene Ankündigung,
kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch auch sonst bindet,
dass er demnach nach wie vor frei ist, gleichwohl Rechtsmittel einzule-
gen."
Diese Belehrung entspricht den Vorgaben der Entscheidung des Großen
Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1440 =
BGHSt 50, 40).
Zweifel an der Wirksamkeit des anschließend vom Angeklagten erklärten
Rechtsmittelverzichts bestehen danach nicht.
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