Rechtsprechung / BGH / 2006
BGH Beschluss vom 10.08.2006 – 3 StR 150/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit es die Fälle 21 und 22 der
Urteilsgründe betrifft; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte - neben den übrigen Taten - des Betru-
ges in 35 Fällen anstelle von 37 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die vorgenommene Einstellung berührt den Strafausspruch nicht. Das
Landgericht hat in den eingestellten Fällen versäumt, Einzelstrafen festzuset-
zen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert