Rechtsprechung / BGH / 2006
BGH Beschluss vom 13.09.2006 – 2 ARs 387/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges hier: Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO
Az.: 1483 Js 13213/05 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 16 Js 26785/02 Staatsanwaltschaft Hildesheim Az.: 33 a 15/06 Landgericht Hannover
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 13. September 2006 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe§
Die Generalbundesanwältin hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des Wiederaufnahme-
antrags des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den Bundesge-
richtshof ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für
eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb
kein Raum, weil das Landgericht Hannover seine Zuständigkeit angenommen
und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden
hat."
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl