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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – 4 StR 342/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006

gemäß § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden

ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 20. März 2006 im Schuld- und Strafaus-

spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheits-

strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 7. Oktober

2005 (Az. 18 Ls 109 Js 754/04) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und einem Monat verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Hehlerei und Unterschla-

gung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer frühe-

ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mo-

naten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-

stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli-

chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung

(Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Die bisherigen Feststellungen

lassen den für eine Verurteilung wegen Unterschlagung erforderlichen sicheren

Schluss darauf, dass der Angeklagte den Sicherungsgegenstand unter Aus-

schluss des Sicherungsnehmers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte,

nicht zu (vgl. BGHSt 34, 309).

3

Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs

führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Frei-

heitsstrafe und der Gesamtstrafe. Auf Antrag des Generalbundesanwalts redu-

ziert der Senat die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

neun Monaten um acht Monate und setzt selbst in entsprechender Anwendung

des § 354 Abs. 1 StPO aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat fest (vgl. BGHR StPO § 354

Abs. 1 Strafausspruch 2).

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Sost-Scheible