BGH Beschluss vom 27.10.2006 – 2 StR 356/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 27. April 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
die Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten betrifft, dahin klarge-
stellt und ergänzt wird,
dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren verurteilt und
die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung
im Verhältnis eins zu eins angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des
angefochtenen Urteils führt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Nachho-
lung der Festsetzung des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlit-
tene Freiheitsentziehung; im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
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