BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 3 StR 351/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2005 im Schuld- und
Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagessät-
zen zu je 400 € verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei
Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung
sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Än-
derung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.
Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts beschreiben die Urteilsfeststellungen nur eine einheitliche Beihilfehand-
lung, so dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht
hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO
steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die an-
dere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstraf-
aussprüche. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO die verhängte Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen als Einzelstrafe
bestehen, weil auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender Beur-
teilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Geldstrafe erkannt hätte,
zumal es die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen nur moderat erhöht hat. Der
Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuld-
spruchs nicht berührt. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer im Wesent-
lichen auf den Zeitraum der geleisteten Beihilfe und den Schaden abgestellt, zu
dessen Entstehung der Angeklagte beigetragen hat.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Revi-
sionsgebühr zu ermäßigen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert