BGH Beschluss vom 21.11.2006 – 3 StR 380/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
21. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. No-
vember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 1. Juni 2006 dahin geändert, dass der Aus-
spruch über den Verfall von Wertersatz entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges zur Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den "Verfall" eines Betra-
ges von 60.000 € angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge
zum Wegfall der Verfallsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den
zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün-
det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat sie entgegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB rechtlich für möglich
gehalten, weil die Verletzten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzich-
tet hätten. Dies zeige sich daran, dass die Geschädigten sich um ihre Ansprü-
che noch nicht einmal zeitnah bemüht haben. Einer solchen Auslegung des
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht - unabhängig davon, dass das Landgericht nicht
festgestellt hat, dass die untätig gebliebenen Verletzten von dem laufenden
Verfahren gewusst haben - der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift entgegen.
Allein das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung künftiger Gel-
tendmachung von Ersatzansprüchen durch die Geschädigten ermöglicht die
Verfallsanordnung gegen den Täter nicht (vgl. BGH StV 2006, 524).
Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig,
die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu be-
lasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Winkler Miebach Pfister
Becker Hubert