BGH Beschluss vom 22.11.2006 – 2 StR 373/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2006
beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.
Gründe§
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 24. Oktober 2006 merkt der Senat an: Auch bei der Revisi-
onsentscheidung des Senats (Beschluss vom 5. Dezember 2003) wurde der
Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Ent-
scheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.
Die Schreiben vom 6. Oktober 2006 und vom 17. November 2006 lagen
dem Senat bei der Beratung vor.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl