BGH Beschluss vom 11.12.2006 – 5 StR 490/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 19. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Ange-
klagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden
kann, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht über
aus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten
m.w.N.).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal