BGH Beschluss vom 22.12.2006 – 1 StR 488/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2006 be-
schlossen:
Der Antrag der Angeklagten vom 11. Dezember 2006 auf Nachho-
lung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom
8. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart (versehentlich als Ell-
wangen bezeichnet) vom 24. April 2006 als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist
schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht
glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht über-
prüft werden kann.
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a
StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat-
sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagten zuvor
nicht gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-
gen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf