BGH Beschluss vom 22.12.2006 – 2 StR 361/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2006
gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf
des tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge von der Strafverfolgung
ausgenommen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 18. April 2006 im Schuldspruch
dahin geändert, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-
klagte die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der
aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs. Die unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG verhängte Strafe von drei Jahren und zehn Monaten für die Einfuhr von
728,3 Gramm Kokain ist angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl