Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 10.01.2007 – 5 StR 545/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2006 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit eine Unterbringung dieses Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-
teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, dessen
unbeschränkte Durchführung von seiner Verteidigerin auf Nachfrage unter
Hinweis auf § 64 StGB gewünscht wird.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge
hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-
den Rechtsfehler ergeben.
Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landge-
richt nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuord-
nen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf. Da-
nach betrieb der Angeklagte, der seit seinem zwölftem Lebensjahr Alkohol
und Drogen konsumierte, einen „dringend behandlungsbedürftigen Miss-
brauch von Alkohol und anderen Rauschmitteln“. Bei der Tat wirkten auf ihn
Alkohol und Ecstasy ein, so dass eine erhebliche Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Während der wegen
dieser Tat angeordneten Untersuchungshaft litt der Angeklagte unter körper-
lichen Entzugserscheinungen.
Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Angeklagte den in § 64
Abs. 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Landgericht eine
Abhängigkeit, die zudem nicht zwingende Voraussetzung für einen solchen
Hang ist (BGH NStZ-RR 2004, 39, 40; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5), oh-
ne weitere Erörterung abgelehnt, dies ist allerdings angesichts der dargestell-
ten Entzugssymptomatik kaum nachvollziehbar. Auch ergibt sich aus den
bisherigen Feststellungen nicht, dass eine stationäre Therapie keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 91, 1, 28 ff.) hat. Allein der darge-
stellte Rückfall des Angeklagten nach einer stationären Entgiftung im Alter
von 18 oder 19 Jahren oder sein auf eine ambulante Einrichtung gerichteter
Therapiewille belegen dies nicht.
Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei Anordnung
einer Maßregel milder ausgefallen wäre, weswegen der neue Tatrichter unter
Hinzuziehung eines Sachverständigen nur die Maßregelfrage zu prüfen ha-
ben wird.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger