Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 28.02.2007 – 2 StR 467/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts mittelbarer Falschbeurkundung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2007 ge-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2006 aufgehoben. Der
Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeur-
kundung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt. Nach
den Feststellungen des Landgerichts wollte der ehemalige Mitangeklagte
S. , der sich aus Geltungssucht bereits unberechtigterweise einen Eh-
rendoktortitel verschafft hatte, den einen Adelstitel enthaltenden Namen des
Angeklagten erwerben und sich zu diesem Zweck vom Angeklagten und seiner
Ehefrau adoptieren lassen. Gemeinsam betrieb man das Verfahren zur Volljäh-
rigenadoption. In einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Amtsge-
richt, welches Bedenken an einem Eltern-Kind-Verhältnis im Hinblick auf den
geringen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und S. geäußert
hatte, machte der Angeklagte wahrheitswidrige Angaben (u. a.) über den Zeit-
punkt des gegenseitigen Kennenlernens und das Verhältnis zu S. . Das
Amtsgericht erließ daraufhin einen Adoptionsbeschluss, in dem S. von
dem Angeklagten und dessen Ehefrau als Kind angenommen wurde und den
Namen des Angeklagten erhielt. Nachfolgend wurden die Änderungen des Per-
sonenstandes in den Personenstandsbüchern des Standesamtes, in Einwoh-
nermelderegistern und im Personalausweis des S. veranlasst.
2. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachrüge hin in vollem Um-
fang Erfolg.
a) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gemäß § 271
StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Eine falsche Beurkundung i. S. d. § 271 StGB hat der Angeklagte nicht
bewirkt. Zwar waren seine Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens von
S. und zum gegenseitigen Verhältnis in der gegenüber dem Vormund-
schaftsgericht abgegebenen Stellungnahme falsch. Diese Angaben wurden je-
doch nicht in einer öffentlichen Urkunde, die mit Beweiskraft für und gegen je-
dermann ausgestattet ist, öffentlichen Büchern, Dateien oder Registern beur-
kundet.
In den Personenstandsbüchern, die grundsätzlich öffentliche Bücher sind
(vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 271 Rdn. 8), werden der Umstand der
Annahme an Kindes statt und die Namensänderung unter Hinweis auf den A-
doptionsbeschluss und die mitgeteilten Gesetzesvorschriften eingetragen (vgl.
§§ 15 Abs. 1 Nr. 2; 30 PStG), nicht jedoch die tatsächlichen Hintergründe der
Adoption. Im Personalausweis und im Melderegister - dessen Eigenschaft als
öffentliches Register fraglich ist (vgl.: AG Bremen NStZ-RR 2005, 341, 342;
Freund in MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 28; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl.
§ 271 Rdn. 9) - kam ohnehin nur die Namensänderung zum Tragen. Die darin
beurkundeten Tatsachen sind aber zutreffend, da ein wirksamer Adoptions- und
Namensänderungsbeschluss vorliegt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
dieser etwa nichtig ist.
Soweit möglicherweise falsche Angaben über das Eltern-Kind-Verhältnis
in den Entscheidungsgründen des Adoptionsbeschlusses bewirkt wurden,
scheidet eine Strafbarkeit nach § 271 StGB ebenfalls aus. Dabei kann hier da-
hinstehen, ob der Adoptionsbeschluss - was das Urteil nicht mitteilt - überhaupt
Gründe enthielt (im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Adoptionsbeschlus-
ses wird die Begründungspflicht im Schrifttum zum Teil verneint, vgl.: Maurer in
MünchKomm-BGB § 1752 Rdn. 15; a. A. Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler
Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 56 e FGG). Jedenfalls nehmen eventuelle
Entscheidungsgründe nicht an dem besonderen öffentlichen Glauben teil. Sie
sind nicht mit Beweiskraft für und gegen jedermann ausgestattet. § 271 StGB
bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der Angaben zur Sache in einer gerichtli-
chen Entscheidung (vgl. Freund in MünchKomm-StGB § 271 Rdn. 29 f.; Cra-
mer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 271 Rdn. 23). Richterliche
Entscheidungen verfolgen nicht den Zweck, Tatsachen festzustellen sondern
Recht zu sprechen. Die Feststellung von Tatsachen ist nur Mittel zu diesem
Zweck (RGSt 24, 308, 312).
b) Da eine Verwirklichung anderer Straftatbestände nicht ersichtlich ist,
mithin lediglich ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Gesetzes auf die dem
Urteil zugrunde liegenden Feststellungen gegeben ist und weitere, den Ange-
klagten belastende Feststellungen auszuschließen sind, spricht der Senat den
Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.
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