Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 02.05.2007 – 4 StR 45/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls u. a.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Straf- kammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben hat.
Der Senat ergänzt das angefochtene Urteil jedoch dahin, dass im Fall II 8 der Urteilsgründe in Übereinstimmung mit dem Generalbun- desanwalt eine Freiheitsstrafe von einem Monat, die für diesen Fall ge- ringstmögliche Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB), festgesetzt wird. Da- durch ist der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert. Die Ge- samtstrafe wird durch die vom Senat festgesetzte, bisher fehlende Ein- zelstrafe nicht berührt (vgl. UA 10 f. sowie BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible