BGH Beschluss vom 23.05.2007 – 1 StR 555/06
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten wer-
den nicht erstattet.
Gründe§
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die
Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3
Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 € für das Revisionsver-
fahren angesetzt.
Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Zif-
fern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses.
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von
fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer an-
waltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005,
439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bun-
desgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch
den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar
(BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).
Nack Boetticher Hebenstreit
Elf Graf