Rechtsprechung / BGH / 2007

BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 1 StR 214/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

25. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 15. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-

heit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Besitz von Betäubungsmitteln

liegt auch dann vor, wenn der Täter dieses in seinem Körper

transportiert (BGH NStZ-RR 2007, 24). Somit verbleibt es beim

Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

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