BGH Beschluss vom 05.06.2007 – 4 StR 184/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2007 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geän-
dert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räu-
berischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem un-
erlaubten Führen einer Schusswaffe sowie des Dieb-
stahls in zwei Fällen schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter räuberischer
Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schuss-
waffe und wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen" unter
Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine
Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-
klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat
keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den Begründungserfordernis-
sen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Überprüfung des Urteils
auf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Allerdings hat das Landgericht im Fall II 3 zu Unrecht § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB angewendet. Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte bei dem
Überfall die Mitarbeiter der Restaurantfiliale mit einer CO2-Gasdruck-Pistole,
deren zum Abschuss der Munition erforderliche CO2-Kartusche leer war. Das
bloße Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe erfüllt
nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe
im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), son-
dern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Der aufgezeigte Rechtsfeh-
ler zwingt nicht zur Aufhebung der im Fall II 3 verhängten Einzelstrafe, da das
Landgericht vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen ist.
Der Senat hat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich
neu gefasst, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Be-
zeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel
verlangt; das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fäl-
le wird dagegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner
StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert
Tepperwien