Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 28.06.2007 – 3 StR 229/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 28. Juni
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 30. Januar 2007 mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-
blieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung ma-
teriellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-
weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-
terblieben ist. Die Feststellungen zu dem Drogenkonsum des Angeklagten und
der von ihm angestrebten Drogenentwöhnungsbehandlung drängten zu der
Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt gegeben sind. Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen, obwohl
nach § 64 Abs. 1 StGB diese Maßregel zwingend angeordnet werden muss,
wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat
die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von sei-
nem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der
Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Becker