Rechtsprechung / BGH / 2007
BGH Beschluss vom 10.07.2007 – 4 StR 112/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 6. Dezember 2006 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-
soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten;
b)
das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-
teilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschlussformel er-
sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung zum
Nachteil der Christa H. verurteilt worden ist, weil die bisherigen Fest-
stellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen "an" dem
Tatopfer, also mit körperlichem Kontakt, vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ
1992, 433; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 7).
Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs -
zur Klarstellung: wegen Vergewaltigung (vgl. BGH NStZ 2000, 254; Trönd-
le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 75) - führt zum Wegfall der für den Fall
II. 1 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe
und der Gesamtstrafe. Hiervon wird die für den Fall II. 2 (wegen Vergewalti-
gung) rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe
nicht berührt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juli 2007 hat dem Senat vorge-
legen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann