Rechtsprechung / BGH / 2007

BGH Beschluss vom 18.07.2007 – 1 StR 294/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. Juli 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Regensburg vom 8. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Urteil brauchen ausdrückliche Feststellungen über das Beste-

hen eines Verlöbnisses nicht getroffen zu werden; ihr Fehlen be-

gründet daher nicht die Revision (OGHSt 2, 173, 174; Dahs in Lö-

we/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 8; Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 52 Rdn. 4). Soll mit der Revision eine unzutreffende

oder fehlende Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht

gemäß § 52 Abs. 1 StPO gerügt werden, so bedarf es einer Ver-

fahrensrüge mit entsprechendem Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO).

Im vorliegenden Fall hat die Zeugin im Übrigen in der Hauptver-

handlung nachdrücklich erklärt, dass die Beziehung zum Ange-

klagten seit etwa acht Monaten beendet ist. Vor diesem Hinter-

grund ist die Behauptung in der Revisionsbegründung, die Aufga-

be des Heiratswillens sei nicht ausreichend belegt, kaum nach-

vollziehbar. Ob überhaupt jemals - entgegen der Angaben der

Zeugin - ein Verlöbnis bestand, ist unerheblich.

Wahl Boetticher Kolz

Hebenstreit Graf