BGH Beschluss vom 25.07.2007 – 2 StR 252/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß §§ 154 a
Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren
Körperverletzung beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 15. Januar 2007
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die
Verletzung sachlichen Rechts.
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf der schweren Kör-
perverletzung.
Die Beschränkung erfolgt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen
schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung rechtlichen Be-
denken begegnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt das
Vergehen der gefährlichen Körperverletzung hinter dem Verbrechen der schwe-
ren Körperverletzung jedenfalls in den Fällen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu-
rück (BGHSt 21, 194; BGH NJW 1967, 297). Ob dies auch für die Tatvariante
des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gilt, ist in der bisherigen Rechtsprechung, soweit
ersichtlich, nicht ausdrücklich erörtert. Der Senat kann die Frage infolge der
Beschränkung offen lassen.
2. Wegen der Schuldspruchänderung ist die Strafe neu zu bemessen.
Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte
jeweils mehrere Alternativen der beiden Körperverletzungsqualifikationen ver-
wirklicht hat und hat eine Strafe am oberen Rand des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1
StGB gemilderten Strafrahmens des § 226 Abs. 1 StGB verhängt. Zwar kann
straferhöhend in Betracht gezogen werden, dass der schwere Erfolg des § 226
Abs. 1 StGB durch Tatmodalitäten des § 224 Abs. 1 StGB herbeigeführt wurde
(vgl. RGSt 26, 312, 314; 63, 423, 424), der Senat kann jedoch nicht sicher aus-
schließen, dass sich allein die Änderung des Schuldspruchs auf die Bemessung
der Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte.
3. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist die Sache an eine all-
gemeine Strafkammer zurück, weil nur noch die Strafe für eine nicht der Zu-
ständigkeit des Schwurgerichts unterfallende Tat zu bemessen ist.
Rissing-van Saan Bode RiBGH Rothfuß
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ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan